Satzung der Bürgerstiftung Baienfurt

 

 

 

Präambel



Die Bürgerstiftung Baienfurt ist eine gemeinnützige, überkonfessionelle und überparteiliche Einrichtung von Bürgern und Institutionen für die Menschen in Baienfurt.

Die Stiftung will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen stärken und Kräfte der Innovation mobilisieren. Sie will mit ihrem Angebot das staatliche und kommunale Angebot ergänzen und vor allem in solchen Bereichen tätig werden, für die keine öffentlichen Mittel zur Verfügung stehen.

Sie will bewirken, dass Bürger und Institutionen der Gemeinde, die mit ihrem Gemeinsinn die ideelle Grundlage der Stiftung bilden, aktiv Verantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen.

Die Stiftung möchte ihre Ziele zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden erreichen, um Projekte, die mit dem Stiftungszweck im Einklang stehen, zu fördern, zu entwickeln oder selber zu verwirklichen.

Zum anderen sollen auch die Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützten und durchgeführten Projekten zu engagieren.

 


§ 1    Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1)     Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Baienfurt“.
(2)     Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3)     Sie hat ihren Sitz in Baienfurt.
(4)     Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

 


§ 2     Stiftungszweck

(1)    Zweck der Stiftung ist die Förderung

- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
- der Jugend- und Altenhilfe
- der Kunst und Kultur
- der Denkmalpflege
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des         Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der

Länder,

  des Umweltschutzes

-          des traditionellen Brauchtums
-          der Heimatpflege
-          des Sports
-          des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen

  Gesundheitspflege

-          des Völkerverständigungsgedankens
-          des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,

  mildtätiger und kirchlicher Zwecke

 -         der Mildtätigkeit durch Unterstützung von behinderten und

  hilfsbedürftigen Personen

vorrangig in Baienfurt durch die Beschaffung von Mitteln und Spenden.

Im Ausnahmefall können Zwecke auch außerhalb der Gemeinde Baienfurt gefördert werden. Daneben kann die Stiftung die vorgenannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.

(2)    Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

a)      Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Absatz 1 AO,     die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,

b)      Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,

c)      Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie

         öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und

         Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
d)      Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur

         Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
e)      Schaffung und Unterstützung bzw. Durchführung lokaler sozialer, kultureller oder sonstiger Einrichtungen und Projekte im Bereich der in Absatz 1

         aufgeführten Stiftungszwecke

(3)   Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere

Organisationen und Einrichtungen unterstützt, die in gemeinnütziger Weise dem

Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen.

 


§ 3  Gemeinnützigkeit

(1)     Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

          (§§ 51 ff. AO).
(2)     Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie

          eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die

          satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd

          sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 4   Stiftungsvermögen

(1)      Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2)      Zuwendungen der Stifter oder Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Die Mindesthöhe

           für eine Zustiftung beträgt 500 Euro, Spenden sind in jeder Höhe möglich.
(3)      Das Anfangsvermögen einschließlich eventueller Zustiftungen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder

           wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig. Absatz 4 bleibt

           unberührt.
(4)      Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen zur Verwendung für

           Stiftungszwecke nach § 2 sind zulässig, wenn das Stiftungsvermögen nach

           der Entnahme noch einen Bestand von mindestens 300.000 Euro

           (in Worten: dreihunderttausend Euro) hat. Eine solche Entnahme kann nur vom Stiftungsrat beschlossen werden; bei der Beschlussfassung müssen

           mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats anwesend sein;

           von den anwesenden Mitgliedern muss wiederum eine Mehrheit von

           mindestens zwei Dritteln für die Entnahme stimmen.

 


§ 5    Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen,

          Rücklagenbildung

(1)     Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a)     aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und im Fall des § 4 Absatz 4 auch   

         aus dem Stiftungskapital
b)     aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur

         Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2)     Sämtliche Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke  

           verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah unmittelbar für die

           Verfolgung des satzungsmäßigen Stiftungszwecks eingesetzt werden.
(3)     Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.

          Hierfür dürfen aber max. acht bis zehn Prozent der Erträge aus der

          Vermögensverwaltung eingesetzt werden.
(4)     Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen

          der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Sie dürfen insbesondere gebildet

          werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten

         satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die

         Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen

         (zweckgebundene Rücklage bzw. Projektrücklage).
(5)     Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens kann ein Teil des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.

(6)     Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 


§ 6   Organe der Stiftung

(1)     Organe der Stiftung sind
a)      die Stiftungsversammlung,
b)      der Stiftungsvorstand,
c)      der Stiftungsrat.

(2)    Eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und dem Stiftungsrat ist

          nicht zulässig.
(3)    Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des

         Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats haben jedoch Anspruch auf Ersatz

         ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
(4)    Dem Vorstand kann durch Beschluss des Stiftungsrats eine

         Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung

         dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen

         gebunden.

 


§ 7    Stiftungsversammlung

(1)     Der Stiftungsversammlung gehören alle Stifter an. Ferner gehören ihr die Zustifter an, die durch Beschluss des Stiftungsrates in die Stiftungsversammlung berufen werden. Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können durch Beschluss des Stiftungsrats der Erbe oder einer von mehreren Erben des Stifters in die Stiftungsversammlung berufen werden. Ausnahmsweise können auch der Erbe oder einer von mehreren Erben eines Stifters oder Zustifters durch Beschluss des Stiftungsrats in die Stiftungsversammlung berufen werden.

(2)     Als Mitglieder in der Stiftungsversammlung sind natürliche Personen berechtigt und juristische Personen verpflichtet, eine natürliche Person zur ständigen Vertretung zu berufen. Diese ist dann das Mitglied in der Stiftungsversammlung.

(3)     Die Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung endet durch Tod oder Rücktritt eines Mitglieds. Der Stiftungsrat kann aus wichtigem Grund Mitglieder der Stiftungsversammlung abberufen. Wichtige Gründe sind zum Beispiel fortgesetzte Unerreichbarkeit oder grobe Verstöße gegen Geist oder Buchstaben dieser Satzung.

(4)     Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Stiftungsrates einberufen.

(5)     Der Stiftungsversammlung obliegen die Änderung der Satzung und Änderungen des Stiftungszwecks, ferner die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.

(6)     Außerdem wählt die Stiftungsversammlung, abgesehen vom ersten Stiftungsrat, die Mitglieder des Stif­tungsrates. Die Zahl der zu vergebenden Stimmen entspricht der Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder. Pro Kandidat kann nur eine Stimme abgegeben werden. Die Wahl erfolgt geheim. Im ersten Wahlgang ist bzw. sind gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und mindestens von der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten eine Stimme erhalten hat. Sollte ein zweiter Wahlgang erforderlich sein, so ist nur noch die Anzahl der Stimmen entscheidend, die der Kandidat erreicht hat.

(7)     Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Stiftungsrates über die Arbeit der Stiftung in angemessener Weise unterrichtet. Findet diese Unterrichtung in Form einer Sitzung statt, so führt der Vorsitzende des Stiftungsrates hierbei den Vorsitz. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats zur Kenntnis zu bringen.

 


§ 8   Stiftungsvorstand

(1)       Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt bzw. erstmals bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig.


(2)       Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.


(3)       Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als wichtiger Grund ist insbesondere eine nachhaltige oder gröbliche Verletzung der nach dieser Satzung dem Vorstand obliegenden Aufgaben anzusehen.


(4)       Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt der Stiftungsrat ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit.


(5)       Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die nach dieser Satzung dem Vorsitzenden obliegenden Aufgaben werden bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

 


§ 9  Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1)     Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.


(2)     Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:
a)    die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und Rechnungslegung,
b)    die Vergabe der in § 5 Absatz 1 genannten Stiftungsmittel zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ggf. nach Maßgabe der von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand gemeinsam aufgestellten Vergaberichtlinien,
c)    die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde,
d)    die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen usw.),
e)    die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Stiftungsbehörde, insbesondere jeweils bis zum 1. Juli des Folgejahres die Erstellung und Vorlage einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Der Vorstand kann diese auch durch externe sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.

 


§ 10  Beschlussfassung des Stiftungsvorstands

(1)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.


(2)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.


(3)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.


(4)     Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.


(5)     Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstands und dem Vorsitzenden des Stiftungsrats zur Kenntnis zu bringen.

 


§ 11  Stiftungsrat

(1)       Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und maximal neun Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter bestellt. Danach werden seine Mitglieder von der Stiftungsversammlung gewählt. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt bzw. erstmals bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig.


(2)       Das Amt eines Stiftungsrats endet nach Ablauf der Amtszeit. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.


(3)       Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vorzeitig aus dem Stiftungsrat aus, so wählt der Stiftungsrat ein neues Mitglied des Stiftungsrats für den Rest der Amtszeit.


(4)       Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die nach dieser Satzung dem Vorsitzenden obliegenden Aufgaben werden bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.


(5)       Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz bzw. Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben.

 


§ 12  Aufgaben des Stiftungsrats


(1)       Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)     die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b)     die Beratung des Vorstandes,
c)     die Berufung bzw. Wahl in die Stiftungsversammlung gemäß § 7 Absatz 1 und die Abberufung von Mitgliedern der Stiftungsversammlung aus wichtigem

         Grund gemäß § 7 Absatz 3,
d)     die Erstellung von Richtlinien für die Verwendung von Stiftungsmitteln bzw. von Konzepten und Projekten zur Verwirklichung der Stiftungszwecke

         gemeinsam mit dem Stiftungsvorstand,
e)      die Bestätigung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des

         Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
f)      die Beschlussfassung über die Entnahme von Stiftungsvermögen zur

         Verwendung für Stiftungszwecke gemäß § 4 Absatz 4.

(2)   Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.

 


§ 13  Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1)       Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder oder vom Stiftungsvorstand verlangt wird. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.


(2)       Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Stiftungsvorstand kann an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsrats ist er hierzu verpflichtet.


(3)       Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.


(4)       Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht.


(5)       Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands zur Kenntnis zu bringen.


(6)       Gemeinsame Beschlussfassungen des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands gemäß § 9 Absatz 2 lit. b) und § 12 Absatz 1 lit. d) erfolgen im Rahmen einer Sitzung des Stiftungsrats, zu der die Mitglieder des Stiftungsvorstands mit einzuladen sind. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für diese Beschlussfassungen.

 


§ 14  Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

(1)       Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens des Stifters zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen bzw. wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Prüfung vorzulegen.


(2)       Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Dabei ist der ursprüngliche Wille der Stifter so weit als möglich zu berücksichtigen.


(3)       Die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ebenfalls nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zulässig.


(4)       Satzungsänderungen nach Absatz 1 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Stiftungsversammlung.


(5)       Änderungen des Stiftungszwecks nach Absatz 2 und Entscheidungen nach Abs. 3 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Stiftungsversammlung.


(6)       Sämtliche Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Änderungen des Satzungszwecks bedürfen zudem der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Im Übrigen sind die Beschlüsse der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

 


§ 15   Stiftungsvermögen nach Aufhebung

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Gemeinde Baienfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung genannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke zu verwenden hat.

 


§ 16  Stiftungsaufsicht

(1)       Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der

           einschlägigen stiftungs­rechtlichen Bestimmungen.


(2)       Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.


(3)       Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans sind unaufgefordert anzuzeigen. Die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres (bis zum 1. Juli) unaufgefordert vorzulegen.

 


Baienfurt, den 12. Dezember 2011

Unterschrift der Stifter

Satzung der Bürgerstiftung Baienfurt

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